Taekwondo-Club Donau-Lech-Iller e.V.
Taekwondo-Club Donau-Lech-Iller e.V.
Taekwondo-Club Donau-Lech-Iller e.V.

Satzung des Taekwondo-Club DLI

Satzung

„ Taekwondo Club Donau - Lech - Iller e.V. “

§ 1 Name, Sitz

1.1 Der Verein hat den Namen „ Taekwondo Club Donau - Lech - Iller. Er hat seinen Sitz in

89407 Dillingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name

„ Taekwondo Club Donau - Lech - Iller e.V. " .

1.2 Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Bayerischen Landes - Sportverband und dessen Fachverband an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Taekwondo - Allkampf - und Budo-Sports durch

- Abhaltung von geordneten Sportübungen

- Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliche Mitglieder

3.2 Außerordentliche Mitglieder

3.2.1 Fördernde Mitglieder

3.2.2 Ehrenmitglieder

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Ordentliche Mitglieder

4.1.1 Ordentliche Mitglieder des Taekwondo Club Donau - Lech - Iller e.V., kann jede natürliche Person werden, die einer Taekwondo - Allkampf - und Budosparte oder deren Abteilungen angehört. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

4.1.2 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag . Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag.

4.2 Außerordentliche Mitglieder

4.2.1 Förderndes Mitglied

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

4.2.2 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Taekwondo Club Donau - Lech - Iller e. V. oder deren Sparten und Abteilungen ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

5.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenem Brief zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig.

5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

5.4 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern.

5.5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

6.1 Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

6.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Kameradschaft und Rücksichtnahme verpflichtet.

6.3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages, der jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig ist, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

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6.4 Über Stundung und Erlaß des Beitrages in Sonderfällen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe

7.1 Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzendem

b) 2. Vorsitzendem

c) Geschäftsführer

d) Schatzmeister

e) Pressereferent

8.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, die von der Mitglieder- versammlung bestätigt werden müssen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

8.3 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die oben genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Jeder ist für sich alleine Vertretungsberechtigt.

8.4 Mit Wirkung im Innenverhältnis gilt: Zu Willenserklärungen, die den Verein im Einzelfall in der Höhe bis zu 500.- DM 2000 € belasten, ist die Zustimmung des 1. Vorstandes oder dessen Stellvertreters erforderlich. Von über 500.- DM bis 4.000.- DM 2000 € bis 5000 € ist die Zustimmung der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit und über 4.000.- DM 5000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erforderlich.

8.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Vorstandsamt.

8.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§ 9 Mitgliederversammlung

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9.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 10 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Tagesordnungspunkte

10.1 Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung

10.2 Feststellung der Stimmberechtigung

10.3 Wahl einer Wahlkommission, falls Wahlen anfallen

10.4 Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung

10.5 Beschlußfassung über die Tagesordnung

10.6 Bericht des Gesamtvorstandes

10.7 Bericht der Kassenprüfer

10.8 Entlastung der Vorstandschaft

10.9 Wahlen, falls diese anfallen

10.10 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr

10.11 Satzungsänderungen, falls diese anfallen

10.12 Anträge und Anfragen

10.13 Sonstiges

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

11.1 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mit der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen der Einladung zur Einberufung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift mitgeteilt werden.

§ 12 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

12.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

12.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

12.3 Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

12.4 Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.

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§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

13.1 Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

13.2 Gewählt werden können nur Personen, für die spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Wahlvorschlag beim Vorsitzenden eingegangen ist oder die der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden vorgeschlagen werden.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

14.1 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder.

§ 15 Kassenprüfer

15.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

15.2 Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16 Protokollierung von Beschlüssen

16.1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

16.2 Das Protokoll ist binnen 8 Wochen den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

§ 17 Haftung des Vereins

17.1 Der Verein und ihre Veranstaltungsleiter haften nicht für durch Teilnahme an Sportveranstaltungen eingetretene Unfälle und deren Folgen. Das gleiche gilt für Sachschäden.

§ 18 Auflösung des Vereins

18.1 Bei Auflösung des Vereines erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

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18.2 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine gemeinnützige Einrichtung.

18.3 Als Liquidatoren ( mindestens 3 ) können durch die Mitgliederversammlung auch andere Personen bestellt werden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in überarbeiteter, vorliegenden Form von der Versammlung des Vereines am

04. Mai 1996 beschlossen worden und wird wirksam mit der Eintragung.

Dillingen, den 04.05.1996 - 01.01.2011

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Heinrich Magosch 1. Vorsitzender

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Günter Sonner 2. Vorsitzender

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Hermann Uhl Geschäftsführer

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Brigitte Thiel Schatzmeister

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Susanne Bregel Pressereferent